RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0942

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs1;
AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1065

Rechtssatz

Ist der Asylwerber im Grunde des § 13 Abs 1 AsylG 1991 iVm § 62 VwGG prozeßunfähig, kann eine Beschwerde an den VwGH rechtswirksam ausschließlich von seinem gesetzlichen Vertreter - das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger, der gemäß § 13 Abs 2 AsylG 1991 die Interessen des Asylwerbers von Amtswegen wahrzunehmen hat - erhoben werden. Zur Einbringung der Beschwerde bedarf es nicht der (persönlichen) Kenntnisnahme des anzufechtenden Bescheides durch den Asylwerber. In der mangelnden Kenntnis des Asylwerbers von der Berufungsentscheidung liegt aber auch kein Hindernis die Beschwerdefrist zu wahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010942.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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