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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1065Rechtssatz
Ist der Asylwerber im Grunde des § 13 Abs 1 AsylG 1991 iVm § 62 VwGG prozeßunfähig, kann eine Beschwerde an den VwGH rechtswirksam ausschließlich von seinem gesetzlichen Vertreter - das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger, der gemäß § 13 Abs 2 AsylG 1991 die Interessen des Asylwerbers von Amtswegen wahrzunehmen hat - erhoben werden. Zur Einbringung der Beschwerde bedarf es nicht der (persönlichen) Kenntnisnahme des anzufechtenden Bescheides durch den Asylwerber. In der mangelnden Kenntnis des Asylwerbers von der Berufungsentscheidung liegt aber auch kein Hindernis die Beschwerdefrist zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010942.X01Im RIS seit
03.04.2001