RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0471

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/25 92/01/0719 1

Stammrechtssatz

Kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, warum im Hinblick auf die nach Ausweis der Verwaltungsakten ohnedies ausführliche Einvernahme des Asylwerbers eine ergänzende Befragung notwendig gewesen wäre und ist auch nicht ersichtlich, was der Asylwerber für die Bekräftigung seines Standpunktes noch hätte vorbringen können, so kann selbst, wenn die belangte Behörde in der aufgezeigten Hinsicht ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, diesen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010471.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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