RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0462

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §11 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/0777 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 genügt die Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Dies bedeutet aber nicht, daß sich die Behörde eines Amtsdolmetschers bedienen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010462.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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