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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 1 (Hier Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung einer Berufung aus dem Grunde der angenommenen mangelnden Legitimation der Vereinsorgane zu ihrer Erhebung wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH).Stammrechtssatz
Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind somit gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und VersammlungsrechtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010333.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010