RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0333

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/17 90/01/0174 1 (Hier Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung einer Berufung aus dem Grunde der angenommenen mangelnden Legitimation der Vereinsorgane zu ihrer Erhebung wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH).

Stammrechtssatz

Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art 12 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind somit gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010333.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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