RS Vfgh 1987/6/20 V13/87

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Weder Art140 B-VG noch eine andere Bestimmung räumt dem VfGH die Befugnis zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Sachverständigengesetzes ein

Rechtssatz

Individualantrag auf Aufhebung jenes Beschlusses des BMfF vom 27.1.1987, mit dem der Erlaß des BMfF vom 8.1.1952, betreffend Belohnungen für private Anzeiger von Finanzvergehen, aufgehoben wurde.

Der Antragslegitimation steht entgegen, daß der Einschreiter die vermeintlichen Ansprüche in einem Verfahren geltend machen und im Zuge dieses Verfahrens die behauptete Gesetzwidrigkeit des Erlasses einwerfen kann.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des (zitierten) Beschlusses des BMfF vom 27.1.1987.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, da der Individualantrag mangels Legitimation zurückzuweisen war.

Entscheidungstexte

  • V 13/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.1987 V 13/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V13.1987

Dokumentnummer

JFR_10129380_87V00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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