RS Vwgh 1993/11/10 91/13/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z5 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/13/0003 1

Stammrechtssatz

Bezüge bzw Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfenempfängers (Bezugsempfängers) gewährt werden, sind keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst, da in solchen Fällen das Moment des Leistungsentgeltes und damit die "Förderung" des Entgeltempfängers gegenüber der Förderung von Wissenschaft oder Kunst in den Vordergrund tritt (Hinweis E 12.10.1962, 284/61; E 25.1.1963, 667/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130180.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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