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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Anfechtung der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt; diese Personalvertretung ist eine gesetzliche berufliche Vertretung iSd Art141 B-VG, jedoch kein satzungsgebendes Organ; keine Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der am 13. und 14.11.1986 durchgeführten Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt - Organe der Personalvertretung sind keine satzungsgebenden Organe.
Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals in seinem Erk. VfSlg. 1936/1950 und danach wiederholt (vgl. VfSlg. 4584/1963, 4585/1963, VfGH 9.3.1987 B 1144-1192/86) ausgesprochen hat, sind die Personalvertretungen der öffentlichen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden grundsätzlich als gesetzliche berufliche Vertretungen anzusehen.
Das Personalvertretungsrecht der Krnt. Landesbediensteten ist im Gesetz vom 5.3.1976, LGBl. 49, umfassend geregelt. Die Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt - einer Landesdienststelle - ist somit als gesetzliche berufliche Vertretung iSd Art141 B-VG zu qualifizieren.
Unter satzungsgebenden Organen von gesetzlichen Berufsvertretungen sind solche Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (VfSlg. 4584/1963, 6751/1972, 8639/1979, 8975/1980).
Weder aus den Bestimmungen des Krnt. Landes-PersonalvertretungsG zu den Aufgaben der Personalvertretung im allgemeinen (§2 leg.cit.) noch zum Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung im besonderen (§8 leg.cit.), noch aus irgend einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß Dienststellenpersonalvertretungen bzw. überhaupt Organe der Personalvertretung satzungsgebende Organe sind (vgl. VfSlg. 4584/1963, VfGH 9.3.1987 B 1144-1192/86). Es wird diesen Organen nämlich durch keine Rechtsnorm die Aufgabe übertragen, grundlegende Anordnungen zu erlassen oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI2.1987Dokumentnummer
JFR_10129380_87W00I02_01