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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs3;Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Zehntelabsetzung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 EStG 1972 zu einem Zeitpunkt (wirksam) zurückgezogen, zu dem die entsprechenden Zehntelabsetzungen bereits in (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden der Folgejahre Eingang gefunden haben, können diese Bescheide, da die Zehntelabsetzungen infolge der Zurücknahme des Antrages nicht mehr zustehen, gemäß § 295 Abs 3 BAO von Amts wegen abgeändert werden (Hinweis E 14.5.1991, 90/14/0149; E 20.10.1992, 92/14/0026; Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 704 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130176.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010