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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Der vom Gesetz in § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 angeordneten Vorlage eines besonderen Verzeichnisses kann mit dem Hinweis auf die der Steuererklärung beigelegte Einkünfteberechnung nach § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988 nicht entsprochen werden; die Überschußrechnung hat nur den Zweck, der Abgabenbehörde den Nachvollzug der deklarierten Einkünfte aus der Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988 zu ermöglichen. An das gemäß § 28 Abs 5 Z 2 EStG 1988 anzuschließende Verzeichnis sind zwar keine überspitzt formalistischen Anforderungen derart zu stellen, daß es dazu der Ausfüllung eines ganz bestimmten Formulars oder eines getrennten Papiers bedürfte. Jedenfalls aber verlangt das Gesetz eine von der Überschußrechnung iSd § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988 getrennte Aufstellung jener im § 28 Abs 5 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 genannten Daten, anhand deren die Behörde die Richtigkeit der Ermittlung und Verwendung des steuerfreien Betrages zu beurteilen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130162.X02Im RIS seit
20.11.2000