RS Vwgh 1993/11/10 92/13/0176

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0003 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozeß, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlußpunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130176.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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