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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/06/28 AW 93/09/0019 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im vorliegenden Fall war die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht durch Zeitablauf erloschen. Mit § 20b AuslBG hat der Gesetzgeber eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist. Sie hat ausschließlich den Zweck, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist. Daher kann die vorläufige Berechtigung nach § 20b AuslBG in ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht durch die Provisorialmaßnahme nach § 30 Abs 2 VwGG weiter verlängert werden. Aus der Sicht des § 30 Abs 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtsfolge nach § 20b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090040.A01Im RIS seit
20.11.2000