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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18Leitsatz
AutomatenV des Gemeinderates der Marktgemeinde Übelbach vom 7.11.1984; Verordnung hat Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand, ist aber entgegen §42 Abs2 Stmk. GO 1967 von unzuständiger Behörde (Gemeinderat) erlassen worden; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches; Gesetzwidrigkeit der VRechtssatz
Die im Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung treffen auch zu. Da die Verordnung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand hat, die gemäß §42 Abs2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 vom Bürgermeister zu besorgen sind, sie aber dennoch vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Ebenso trifft das Bedenken zu, daß die Verordnung nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit aufweist. Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann - verfassungskonform - nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkrete Festlegungen zu treffen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da die Verordnung sich darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis der Volksschule Übelbach" zu umschreiben, unterläßt sie es, mit der dem rechtsstaatlichen Gebot entsprechenden Deutlichkeit die Grenze des Verbotsbereiches zu ziehen. Die im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Bedenken treffen somit auch insoferne zu.
Daraus ergibt sich, daß die in Prüfung gezogene Verordnung dem Gesetz nicht entspricht.
Aufhebung der (Automaten-)Verordnung der Marktgemeinde Übelbach vom 7.11.1984 - Mangelhafte Umschreibung des Verbotsbereiches.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V35.1987Dokumentnummer
JFR_10129378_87V00035_01