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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer noch abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 10.6.1980, 535/80; E 18.9.1985, 84/13/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130181.X08Im RIS seit
20.11.2000