RS Vfgh 1987/6/22 B471/86

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Veröffentlicht am 22.06.1987
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AHStG §37

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung des (wegen eines 1942 begangenen Verbrechens gem. §26 StrafG 1945 entzogenen) akademischen Grades durch den Akademischen Senat der Universität Graz; keine Bedenken gegen die AHStG-Novelle BGBl. 332/1981, mit der die Wiederverleihungsmöglichkeit zur Gänze beseitigt wurde - der Gleichheitssatz fordert nicht die Wiederherstellung verlorener akademischer Grade durch Gesetz; der Verfassung ist Genüge getan, wenn für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit der Wiedererlangung eröffnet wird; nach Aufhebung des §37 Abs6 litb (betreffend besondere Voraussetzungen für die Wiederverleihung) als gleichheitswidrig mit VfSlg. 8651/1979 stand bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. 332/1981 angemessene Zeit (1 1/2 Jahre) zur Verfügung, die Wiederverleihung zu betreiben; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die AHStG-Novelle 1981 aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles.

In seiner gegenwärtigen Fassung kennt das AHStG (nach Aufhebung des §37 Abs1 lita und Abs6 durch die Novelle BGBl. 1981/332) keine neuerliche Verleihung eines verlorenen akademischen Grades. Die Beseitigung der Möglichkeit seiner Wiederverleihung hat aber auch nicht bewirkt, daß der verlorene Grad ohne weiteres geführt werden darf. Es bedürfte dazu einer besonderen Vorschrift, die den eingetretenen Verlust wieder aufhebt. Auch aus den Materialien ist für die Meinung des Beschwerdeführers, er habe nun einen Anspruch auf (Wieder-)Verleihung, nichts zu gewinnen. Die Unrichtigkeit der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthaltenen Behauptung über das Verhältnis der Neuregelung zu den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes ist offenkundig. Dem Gleichheitssatz war schon durch die Aufhebung der litb des §37 Abs6 (G26/79 vom 17.10.1979) zureichend Rechnung getragen. Die Weitergeltung des verbliebenen Teiles des Abs6 wäre mit dem Erk. des Verfassungsgerichtshofes voll in Einklang gestanden. Die Aufhebung des gesamten Abs6 hat dagegen die vorher in verfassungswidriger Weise eingeschränkt gewesene Wiederverleihungsmöglichkeit zur Gänze beseitigt.

Die Aufhebung der einschränkenden litb durch den Verfassungsgerichtshof hat die Möglichkeit geschaffen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches aufgrund einer Verurteilung verlorenen akademischen Grade durch Antragstellung nach §37 Abs6 AHStG ohne weitere Voraussetzung wieder zu erwerben. Diese Möglichkeit bestand vom Ablauf des 22.11.1979 (Kundmachung der Aufhebung) bis zum Ablauf des 21.7.1981 (Inkrafttreten der Novelle). Damit stand jedermann, der seinen akademischen Grad durch ein Strafurteil verloren hatte, eine angemessene Zeit zur Verfügung, die Wiedererlangung zu betreiben. Besondere Umstände, welche die Zeit von eineinhalb Jahren zu diesem Zweck als unangemessen kurz erscheinen ließen, kann der Gerichtshof nicht erkennen.

(Faktisch beistehender) Übergangszeitraum von eineinhalb Jahren.

Aufhebung der (die Möglichkeit der Wiederverleihung eines infolge eines Strafurteiles verlorenen akademischen Grades einschränkenden) litb des §37 Abs6 AHStG mit G26/79 vom 17.10.1979 - Gänzliche Beseitigung der Möglichkeit der Wiederverleihung durch die AHStG-Novelle 1981, BGBl. 332.

Der Gleichheitssatz fordert weder die Wiederherstellung verlorener akademischer Grade durch Gesetz, noch gebietet er, ein Verwaltungsverfahren zur Wiederverleihung auf unbestimmte Zeit oder auch nur solange vorzusehen, bis der letzte Betroffene, der den akademischen Grad nicht ohnedies schon nach der Stammfassung des Gesetzes wieder erlangt hat, verstorben ist. Der Verfassung ist Genüge getan, wenn für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit der Wiedererlangung eröffnet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Titel (Hochschulen), Strafrecht, Strafprozeßrecht Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B471.1986

Dokumentnummer

JFR_10129378_86B00471_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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