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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0085 B 3. April 1989 VwSlg 12896 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399).
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180457.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017