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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für einen Fremden und seine Beteiligung an einer GmbH sind nicht als relevant dergestalt zu werten, daß durch die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes in das Privatleben des Fremden eingegriffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180503.X03Im RIS seit
20.11.2000