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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0062 3Stammrechtssatz
Die Abschiebung stellt bloß eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot über den Fremden verhängt wurde) dienende Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angesehen werden; sie war daher weder nach Art 144 Abs 3 B-VG noch nach Art 131a B-VG, jeweils idF vor der Novelle 1988/685, bekämpfbar, noch ist sie dies gem Abs 1 Z 2 des durch diese Novelle eingefügten Art 129a B-VG (Hinweis B 13.6.1984, 83/01/0387, VwSlg 11468 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180456.X01Im RIS seit
20.11.2000