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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Weist der UVS die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des Fremden gemäß § 5a Abs 6 FrPolG iVm § 67c Abs 3 AVG als unbegründet ab, so läßt diese Entscheidung den erstinstanzlichen Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden (Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91 und Folgezahlen). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ist daher infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 25.2.1993, 93/18/0077).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180430.X01Im RIS seit
11.07.2001