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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Asylgewährung - Im Antrag muß konkret dargelegt werden, aus welchen tatsächlichen Umständen nach Auffassung des Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil eintreten würde, es sei denn, die nachteilige Rechtsposition des Bf ergibt sich evidentermaßen - wie etwa die Androhung einer Ersatzfreiheitstrafe. Im Hinblick darauf, daß der Bf bereits mehrere Jahre in Slowenien gelebt hat und dort beruflich tätig war, kann nicht davon gesprochen werden, daß der unverhältnismäßige Nachteil durch die Aberkennung seiner Rechtsstellung als Flüchtling der für den Bf bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Ansicht nach einträte, keiner näheren Darlegung bedarf.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010785.A01Im RIS seit
20.11.2000