RS Vwgh 1993/11/12 93/17/0203

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wurde kein Vorlageantrag gestellt, hat die (hier gemäß § 211 Abs 1 Wr LAO ergangene) Berufungsvorentscheidung die Wirkung der Erledigung der Berufung. Die Prozeßvoraussetzung für die Säumnisbeschwerde, nämlich, daß eine Berufung noch unerledigt ist, ist damit nicht erfüllt.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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