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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Wurde kein Vorlageantrag gestellt, hat die (hier gemäß § 211 Abs 1 Wr LAO ergangene) Berufungsvorentscheidung die Wirkung der Erledigung der Berufung. Die Prozeßvoraussetzung für die Säumnisbeschwerde, nämlich, daß eine Berufung noch unerledigt ist, ist damit nicht erfüllt.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170203.X01Im RIS seit
20.11.2000