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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 12.11.1993 93/17/0123Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/07/18 88/06/0027 1Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt worden, ist somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und kann auch nicht die Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, ist weder dem Bf noch der belangten Behörde noch einer allfälligen mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis B 3.7.1986, 86/06/0079).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170187.X01Im RIS seit
20.11.2000