RS Vwgh 1993/11/12 92/17/0187

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 12.11.1993 93/17/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/18 88/06/0027 1

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt worden, ist somit die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar und kann auch nicht die Rede davon sein, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei zu gelten hätte, ist weder dem Bf noch der belangten Behörde noch einer allfälligen mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis B 3.7.1986, 86/06/0079).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170187.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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