§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (Hinweis: B 12.12.1989, 89/08/0096).