RS VwGH Beschluss 1993/11/12 93/17/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (Hinweis: B 12.12.1989, 89/08/0096).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten