RS Vwgh 1993/11/12 93/17/0236

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/11/12 93/17/0235 1

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (Hinweis: B 12.12.1989, 89/08/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170236.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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