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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/12 93/17/0235 1Stammrechtssatz
§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrücklich auf eine meritorische, die Verfahrenshilfe versagende Erledigung des Verfahrenshilfeantrages ab. Wird nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist ein zur meritorischen Behandlung tauglicher Verfahrenshilfeantrag gestellt, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt (Hinweis: B 12.12.1989, 89/08/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170236.X01Im RIS seit
20.11.2000