RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0473

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

L68508 Forst Wald Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ForstG Vlbg 1979 §10 Abs1;
ForstG Vlbg 1979 §7 Abs1;
ForstG Vlbg 1979 §9 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein iZm mit der Bewilligung der Durchführung der Neubewaldung oder der nachfolgenden Bewirtschaftung ergangener Beseitigungsauftrag (hier: von zwei auf der bewilligungsgegenständlichen Grundfläche stehenden Birken) ist als selbständiger Abspruch einer gesonderten Anfechtung zugänglich und kann daher auch für sich allein aufgehoben werden. Auf die - verfehlte - Bezeichnung als Auflage kommt es nicht an.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100473.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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