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L68508 Forst Wald VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein iZm mit der Bewilligung der Durchführung der Neubewaldung oder der nachfolgenden Bewirtschaftung ergangener Beseitigungsauftrag (hier: von zwei auf der bewilligungsgegenständlichen Grundfläche stehenden Birken) ist als selbständiger Abspruch einer gesonderten Anfechtung zugänglich und kann daher auch für sich allein aufgehoben werden. Auf die - verfehlte - Bezeichnung als Auflage kommt es nicht an.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100473.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009