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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0465 92/10/0466 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/10/0123 E 29. November 1993 93/10/0124 E 29. November 1993 93/10/0126 E 29. November 1993Rechtssatz
Ein Ausschluß aus dem Internat wegen der - als Ausschlußgrund in § 49 SchUG gar nicht vorgesehenen - Nichtbezahlung von Internatsbeiträgen - unabhängig von der Frage ihrer gesetzlichen Grundlagen - ist unzulässig.
Schlagworte
Mißbräuchliche Anwendung zur NS-Zeit in Geltung gestandener Gesetze bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Grundstückes ausgeschlossen, Versteigerung eines Grundstückes Mißbräuchliche Anwendung zur NS-Zeit in Geltung gestandener Gesetze bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Grundstückes ausgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100464.X02Im RIS seit
02.07.2001