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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Entnahme bzw Nichtrückgabe eines belichteten Filmes aus einem Fotoapparat, der als Pfand für eine Sicherheitsleistung (§ 37 VStG) einbehalten wurde, stellt - da sie mit dem Grund der Einbehaltung in keinem Zusammenhang steht - keine der bel Beh zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, sondern ein Delikt dar, welches der bel Beh nicht zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100037.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008