RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1993
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs11;
RPG Bgld 1969 §20;

Rechtssatz

Nach § 81 Abs 11 Bgld NatSchG 1990 liegt bei Sandgruben und Schottergruben, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 20 Bgld RPG idgF bei Fehlen einer Widmung für diese Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Der Versagungsgrund des § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 wäre daher in Ansehung eines auf längstens drei Jahre befristeten Abbaues nicht zu beachten, wenn ein konkreter Bedarf, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, festgestellt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100432.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten