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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;Rechtssatz
Nach § 81 Abs 11 Bgld NatSchG 1990 liegt bei Sandgruben und Schottergruben, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 20 Bgld RPG idgF bei Fehlen einer Widmung für diese Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Der Versagungsgrund des § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 wäre daher in Ansehung eines auf längstens drei Jahre befristeten Abbaues nicht zu beachten, wenn ein konkreter Bedarf, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, festgestellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100432.X07Im RIS seit
11.07.2001