RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0437

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/01 Bergrecht

Norm

ABG §133 Abs1;
ABG §2;
BergG 1975 §15;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Inhalt des in der Verfassung nicht definierten Kompetenztatbestandes "Bergwesen" bestimmt sich nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG, das war im allgemeinen und auch in bezug auf den konkreten Tatbestand der 1.10.1925 (Hinweis VfGH E 11.3.1968, VfSlg 5672, mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung zur sogenannten Versteinerungstheorie). Da die Auseinandersetzung mit den Problemen des Naturschutzes im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) nicht Inhalt einer bergrechtlichen Regelung war - und zwar auch nicht hinsichtlich von Werksanlagen (nunmehr Bergbauanlagen iSd § 145 BergG) -, können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und Landschaftschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden (hier ist daher die Bewilligungspflicht nach den OÖ NatSchG 1982 und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung der Bewilligung zum Abbruch eines Steinbruches gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100437.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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