RS Vwgh 1993/11/15 93/10/0086

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/10/0090 93/10/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/22 91/10/0084 2

Stammrechtssatz

Hat eine durch Aufforderung oder Naturverjüngung wiederbewaldete Fläche den Zustand des Gesichertseins iSd § 13 Abs 8 ForstG 1975 erreicht, so kann davon ausgegangen werden, daß die Verjüngung beendet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100086.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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