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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Änderung des Antrages des Bewilligungswerbers in der Berufung, die lediglich die zeitliche Dimension der Bewilligung betrifft, indem nunmehr statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird, ohne das zur Bewilligung herangetragene Vorhaben selbst zu verändern, steht der "Identität der Sache" nicht entgegen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100437.X02Im RIS seit
11.07.2001