RS Vwgh 1993/11/15 92/10/0437

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5;

Rechtssatz

Die Änderung des Antrages des Bewilligungswerbers in der Berufung, die lediglich die zeitliche Dimension der Bewilligung betrifft, indem nunmehr statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird, ohne das zur Bewilligung herangetragene Vorhaben selbst zu verändern, steht der "Identität der Sache" nicht entgegen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100437.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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