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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art4Leitsatz
Von Kriminalbeamten ausgesprochenes Verbot, ein Schiff zu verlassen und an Land zu gehen - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördicher Befehls- und Zwangsgewalt; Amtshandlung nicht auf Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet, sondern darauf, die Einreise des ausländischen Bf. nach Österreich zu verhindern; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Ausländern ist ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet - keine Verletzung im Recht auf Freizügigkeit der Person und auf NiederlassungsfeiheitRechtssatz
Nach Art8 StGG ist die Freiheit der Person gewährleistet. Diese Verfassungsnorm und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 1862/87, schützen jedoch - ebenso wie Art5 MRK - nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin (vgl. VfSlg. 10378/1985), sondern nur vor solchen Maßnahmen, die nach dem Willen der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet sind (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).
An rumänischen Staatsangehörigen gerichtetes Verbot, ein Donauschiff in Wien zu verlassen.
Die bekämpfte Amtshandlung der Organe der BPD Wien war nun nicht darauf gerichtet, die (Bewegungs-)Freiheit des Beschwerdeführers zu beschränken, sondern zielte darauf ab, seine Einreise nach Österreich zu verhindern.
Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person und auf Niederlassungsfreiheit (Art4 und 6 StGG sowie Art2 des 4. ZP MRK) verletzt worden zu sein, genügt es, auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3913/1961, 8611/1979 und 9174/1981) zu verweisen, wonach Ausländern ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet ist.
Schlagworte
GrundrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B794.1986Dokumentnummer
JFR_10129374_86B00794_01