RS Vfgh 1987/6/26 B794/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art4
StGG Art6 Abs1
StGG Art8
PersFrSchG
MRK 4. ZP Art2
MRK Art5

Leitsatz

Von Kriminalbeamten ausgesprochenes Verbot, ein Schiff zu verlassen und an Land zu gehen - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördicher Befehls- und Zwangsgewalt; Amtshandlung nicht auf Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtet, sondern darauf, die Einreise des ausländischen Bf. nach Österreich zu verhindern; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Ausländern ist ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet - keine Verletzung im Recht auf Freizügigkeit der Person und auf Niederlassungsfeiheit

Rechtssatz

Nach Art8 StGG ist die Freiheit der Person gewährleistet. Diese Verfassungsnorm und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 1862/87, schützen jedoch - ebenso wie Art5 MRK - nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit schlechthin (vgl. VfSlg. 10378/1985), sondern nur vor solchen Maßnahmen, die nach dem Willen der Behörde primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet sind (vgl. zB VfSlg. 8879/1980 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

An rumänischen Staatsangehörigen gerichtetes Verbot, ein Donauschiff in Wien zu verlassen.

Die bekämpfte Amtshandlung der Organe der BPD Wien war nun nicht darauf gerichtet, die (Bewegungs-)Freiheit des Beschwerdeführers zu beschränken, sondern zielte darauf ab, seine Einreise nach Österreich zu verhindern.

Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freizügigkeit der Person und auf Niederlassungsfreiheit (Art4 und 6 StGG sowie Art2 des 4. ZP MRK) verletzt worden zu sein, genügt es, auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3913/1961, 8611/1979 und 9174/1981) zu verweisen, wonach Ausländern ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B794.1986

Dokumentnummer

JFR_10129374_86B00794_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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