RS Vwgh 1993/11/16 90/14/0077

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §294;
EStG 1972 §4 Abs1;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/14/0199 4

Stammrechtssatz

Das Eigenjagdrecht ist ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, das nicht in Grund und Boden aufgeht, obwohl es aus dem Grundeigentum fließt und dessen rechtliches Schicksal im Falle der Eigentumsübertragung teilt. Es muß daher bei der Gewinnermittlung gesondert in Ansatz gebracht werden. Nur der nackte Grund und Boden, nicht aber bewertungsfähige Wirtschaftsgüter unter oder auf dem Grund und Boden bleiben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 außer Betracht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140077.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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