Index
L65000 Jagd WildNorm
ABGB §294;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/14/0199 4Stammrechtssatz
Das Eigenjagdrecht ist ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, das nicht in Grund und Boden aufgeht, obwohl es aus dem Grundeigentum fließt und dessen rechtliches Schicksal im Falle der Eigentumsübertragung teilt. Es muß daher bei der Gewinnermittlung gesondert in Ansatz gebracht werden. Nur der nackte Grund und Boden, nicht aber bewertungsfähige Wirtschaftsgüter unter oder auf dem Grund und Boden bleiben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 außer Betracht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140077.X03Im RIS seit
03.05.2001