RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Beurteilung dahingehend, daß das von der GmbH (Komplementär der GmbH & Co Kommanditgesellschaft) der Kommanditgesellschaft gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1972 anzusehen sind, keine Bedenken. Die GmbH entfaltet als reine Arbeitsgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet nämlich keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, der die Darlehensgewährung als Rechtsgeschäft mit der Kommanditgesellschaft, das wie unter einander Fremden abgeschlossen wurde, zugerechnet werden könnte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X02

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten