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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Beurteilung dahingehend, daß das von der GmbH (Komplementär der GmbH & Co Kommanditgesellschaft) der Kommanditgesellschaft gewährte Darlehen in steuerlicher Betrachtungsweise (Bilanzbündeltheorie) als Einlage und die Darlehenszinsen als "Vorweggewinn" im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1972 anzusehen sind, keine Bedenken. Die GmbH entfaltet als reine Arbeitsgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet nämlich keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, der die Darlehensgewährung als Rechtsgeschäft mit der Kommanditgesellschaft, das wie unter einander Fremden abgeschlossen wurde, zugerechnet werden könnte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140174.X02Im RIS seit
01.02.2001