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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der weiterhin und verstärkt auch das Tir SHG beherrschenden Grundsätze der Individualität iSd Notwendigkeit der Erfassung der Umstände des Einzelfalles sowohl bei der Prüfung der Notlage als auch bei der Entscheidung über die Art und den Umfang der Hilfegewährung (§ 2 Abs 4, § 7 Abs 2 bis 4 Tir SHG) und der Subsidiarität (§ 1 Abs 3 lit a Tir SHG), aber auch der erforderlichen Familiengerechtheit der Sozialhilfe (§ 2 Abs 4, § 7 Abs 3 und 4 Tir SHG) erscheint es nicht als unsachlich, wenn der Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Richtsätzen als generelle Orientierungshilfen für die individuell Erfassung bestimmter Grundbedürfnisse offensichtlich davon ausgeht, daß hinsichtlich dieser Bedürfnisse bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Einsparungen möglich sind und Kinder einen geringeren Bedarf als Erwachsene haben (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 440). Aus Anlaß des Beschwerdefalles bestehen aber auch keine Bedenken gegen die ziffernmäßigen Abstriche der Richtsätze für Haushaltsvorstände und sonstige Haushaltsangehörige (im Beschwerdefall: eines Kindes von fünf Jahren) von jenen für Alleinstehende.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080146.X02Im RIS seit
01.02.2002