RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0146

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs3 lita;
SHG Tir 1973 §4 Abs1 lita;
SHG Tir 1973 §7 Abs6;
SHV Tir 1974 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Anwendung des gegenüber dem Richtsatz für Alleinstehende reduzierten Richtsatzes für Haushaltsvorstände setzt schon nach dem unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 lit a iVm § 7 Abs 6 Tir SHG zu interpretierenden Wortlaut des § 4 Abs 1 Tir SHV nicht notwendig voraus, daß sich die Haushaltsangehörigen, mit denen der Haushaltsvorstand im gemeinsamen Haushalt lebt, in einer Notlage iSd § 1 Abs 3 Tir SHG befinden und daher sozialhilfebedürftig sind. Die Heranziehung des Richtsatzes für Haushaltsvorstände ist jedenfalls in den Fällen berechtigt, in denen ein Elternteil durch die Betreuung seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden mj Kindes einen Teil des Lebensunterhaltes dieses Kindes iSd § 4 Tir SHG abdeckt, dieses Kind aber wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder sonstigen dritten Personen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige nach § 4 Abs 1 lit a Tir SHV nicht sozialhilfebedürftig ist. Es wäre nämlich sachlich nicht zu rechtfertigen, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende oder für Haushaltsvorstände auf den Sozialhilfeanspruch des betreuenden Elternteiles bei sonst gleichen Verhältnissen von dem seinen Lebensbedarf nicht berührenden Umstand abhängig zu machen, ob der Lebensbedarf des mj Kindes in der Höhe des an sich in Betracht kommenden Richtsatzes für Haushaltsangehörige durch Geldunterhaltsleistungen oder Sozialhilfeleistungen abgedeckt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080146.X03

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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