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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Grenzen der im Berufungsverfahren zulässigen Modifikation von Bauvorhaben sind zwar schon aus dem Grund eng zu ziehen, weil das Vorhaben noch dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG sein muß, aber ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu beurteilen, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, welche dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0253). Betraf die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Projektänderung lediglich eine Verminderung der Dachneigung in Form einer Verringerung des Bauvolumens, um das Bauvorhaben an die entsprechende baurechtliche Vorschrift anzupassem, wurde damit der Charakter (das Wesen) des Bauvorhabens nicht geändert, weshalb die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG für eine Entscheidung über das geringfügig geänderte Bauvorhaben zuständig war und nicht etwa von der Behörde erster Instanz ein neuerliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050083.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009