RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §44;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Grenzen der im Berufungsverfahren zulässigen Modifikation von Bauvorhaben sind zwar schon aus dem Grund eng zu ziehen, weil das Vorhaben noch dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG sein muß, aber ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu beurteilen, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, welche dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0253). Betraf die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Projektänderung lediglich eine Verminderung der Dachneigung in Form einer Verringerung des Bauvolumens, um das Bauvorhaben an die entsprechende baurechtliche Vorschrift anzupassem, wurde damit der Charakter (das Wesen) des Bauvorhabens nicht geändert, weshalb die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG für eine Entscheidung über das geringfügig geänderte Bauvorhaben zuständig war und nicht etwa von der Behörde erster Instanz ein neuerliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050083.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten