RS Vwgh 1993/11/16 91/07/0075

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §7 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bringt die Zusammenlegungsgemeinschaft weder vor, daß durch den angefochtenen Bescheid (hier Abweisung der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan) Rechte an in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften betroffen würden, noch, daß durch diesen Bescheid die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben oder Maßnahmen berührt würden, so legt sie nicht die Verletzung eines ihr zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes dar (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage Wien 1987, S 417f)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070075.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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