RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0125

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §29 Z2;
EStG 1988 §30 Abs1 Z1;
EStG 1988 §30 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn Spekulationsgeschäfte gemäß § 30 Abs 1 Z 1 EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte sind, so zeigt § 30 Abs 4 EStG 1988, daß für den Ansatz der Einkünfte Vorgänge von der Anschaffung des Spekulationsobjektes bis zu seiner Veräußerung Berücksichtigung zu finden haben. Zu den Werbungskosten iSd § 30 Abs 4 EStG 1988 zählen daher im Hinblick auf § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht nur Ausgaben (Kosten) verursachende Vorgänge, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, ohne die also - wie es im § 16 Abs 1 EStG 1988 heißt - die Einnahmen, die schließlich aus der Veräußerung fließen, nicht zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten gewesen wären. Darunter fallen die Schuldzinsen für das zur Anschaffung des Spekulationsobjektes aufgenommene Fremdgeld ebenso wie die Ausgaben, die notwendig sind, um das Spekulationsobjekt bis zur Veräußerung im Vermögen des Abgabepflichtigen zu behalten und erhalten (Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0124) (Hinweis zur Resp zu § 30 Abs 4 EStG 1972: E vom 24.10.1978, 1006/76, VwSlg 5307 F/1976, E vom 23.10.1984, 83/14/0266 und E vom 14.4.1993, 90/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140125.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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