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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auf Grund des Auftretens schwieriger Rechtsfragen bei der Abgrenzung zwischen § 31 WRG und § 138 WRG und teilweiser Überschneidungen zwischen beiden Bestimmungen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 2 zu § 138 sowie Randziffer 11 zu § 31) kann bei der hier vorliegenden Eingabe mit dem Antrag auf ein Vorgehen der Behörde gemäß § 31 Abs 2 und § 31 Abs 3 WRG nicht die Deutung einer Eingabe als Antrag nach § 138 WRG ausgeschlossen werden, zumal die Anführung einer unzutreffenden Norm im vorliegenden Fall nicht zur Annahme berechtigt, es liege kein Antrag nach jener Norm vor, deren Anwendung der Antragsteller seinem gesamten Vorbringen nach trotz fehlender ausdrücklicher Nennung offenbar anstrebt. Eine solche ist für das Vorliegen eines Antrages nach § 138 WRG bei Intention des Antragstellers, die Behörde zu einem Vorgehen nach § 138 Abs 1 WRG zu veranlassen, nicht unbedingt erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070007.X01Im RIS seit
12.11.2001