Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Neufassung des § 30 Abs 4 EStG im EStG 1988 auch im Hinblick auf die Annäherung der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften an die Regelung im betrieblichen Bereich (Hinweis: Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 30 EStG 1988, Textziffer 19) die Auffassung, daß für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr von einem bloß engen Werbungskostenbegriff auszugehen ist. Die Anknüpfung des Steuertatbestandes an das Veräußerungsgeschäft in § 30 Abs 1 EStG 1988 zwingt zu keiner anderen Sicht. Die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988, derzufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist auch für Spekulationseinkünfte heranzuziehen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die FINANZIERUNGSKOSTEN für die ANSCHAFFUNG eines Wirtschaftsgutes mit den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z 2 in Verbindung mit § 30 EStG 1988 in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (Hinweis zur Rsp zu § 30 Abs 4 EStG 1972 ergangenen E 24.10.1978, 1006/76, VwSlg 5307/F, E 23.10.1984, 83/14/0266 und E 13.5.1986, 83/14/0089, 0094).