RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0187

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36;
B-VG Art130 Abs2;
NotstandshilfeV §6 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1994/4 S 329-332;

Rechtssatz

Die Berücksichtigungswürdigkeit nach § 6 Abs 4 NotstandshilfeV gestattet keine Ermessensentscheidung. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff, der Gebundenheit der Behörde nach sich zieht. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, ist die Möglichkeit zur Erhöhung der Freigrenze gegeben, wobei es - erst hier - im Ermessen der Behörde steht, ob bei Geltendmachung erhöhter Aufwendungen die Freigrenze um 50 Prozent oder darunter erhöht wird. Für das Ausmaß der Erhöhung ist die Höhe der berücksichtigungswürdigen Aufwendungen maßgebend. Wenn diese Aufwendungen 50 Prozent der Freigrenze übersteigen, kann maximal um 50 Prozent, andernfalls höchstens um den Betrag der Aufwendungen erhöht werden (Hinweis E 16.6.1992, 92/08/0011).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080187.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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