Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36;Beachte
Besprechung in: DRdA 1994/4 S 329-332;Rechtssatz
Die Berücksichtigungswürdigkeit nach § 6 Abs 4 NotstandshilfeV gestattet keine Ermessensentscheidung. Es handelt sich hiebei vielmehr um einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff, der Gebundenheit der Behörde nach sich zieht. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, ist die Möglichkeit zur Erhöhung der Freigrenze gegeben, wobei es - erst hier - im Ermessen der Behörde steht, ob bei Geltendmachung erhöhter Aufwendungen die Freigrenze um 50 Prozent oder darunter erhöht wird. Für das Ausmaß der Erhöhung ist die Höhe der berücksichtigungswürdigen Aufwendungen maßgebend. Wenn diese Aufwendungen 50 Prozent der Freigrenze übersteigen, kann maximal um 50 Prozent, andernfalls höchstens um den Betrag der Aufwendungen erhöht werden (Hinweis E 16.6.1992, 92/08/0011).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080187.X02Im RIS seit
29.01.2002