RS Vwgh 1993/11/16 91/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6a;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 6 NÖ LStG bietet keine Grundlage für einen Eingriff in Privatrechte. - Die Baubewilligung nach § 6 NÖ LStG erfordert - im Gegensatz zu § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 - keine Zustimmung des Grundeigentümers. Durch eine straßenrechtliche Bewilligung erfolgt daher kein Eingriff in das Eigentumsrecht. - Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Ansuchen um Verbreiterung eines Gehsteiges nach dem NÖ LStG keine rechtskräftige Bewilligung der Straßenverbreiterung vor, so fehlt die Grundlage, das betreffende Bauvorhaben nach den Kriterien des § 6 Abs 1 NÖ LStG, allenfalls § 6a NÖ LStG zu beurteilen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050085.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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