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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 6 NÖ LStG bietet keine Grundlage für einen Eingriff in Privatrechte. - Die Baubewilligung nach § 6 NÖ LStG erfordert - im Gegensatz zu § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 - keine Zustimmung des Grundeigentümers. Durch eine straßenrechtliche Bewilligung erfolgt daher kein Eingriff in das Eigentumsrecht. - Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Ansuchen um Verbreiterung eines Gehsteiges nach dem NÖ LStG keine rechtskräftige Bewilligung der Straßenverbreiterung vor, so fehlt die Grundlage, das betreffende Bauvorhaben nach den Kriterien des § 6 Abs 1 NÖ LStG, allenfalls § 6a NÖ LStG zu beurteilen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050085.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009