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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6;Rechtssatz
Eine wenn auch verzögerte Weiterleitung an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG ändert nichts an der Zulässigkeit der Weiterleitung eines Antrages nach dieser Bestimmung und an der Zuständigkeit der weiterleitenden Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050150.X01Im RIS seit
20.11.2000