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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel kann von dem VwGH mit Aussicht auf Erfolg nicht geltend gemacht werden, wenn ein Beschwerdeführer als Partei des Verwaltungsverfahrens am Verfahrensgang nicht gehörig mitgewirkt und zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nichts beigetragen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Aufl, S 616).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070068.X01Im RIS seit
20.11.2000