RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0068

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel kann von dem VwGH mit Aussicht auf Erfolg nicht geltend gemacht werden, wenn ein Beschwerdeführer als Partei des Verwaltungsverfahrens am Verfahrensgang nicht gehörig mitgewirkt und zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nichts beigetragen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Aufl, S 616).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070068.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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