RS Vfgh 1987/6/26 G80/87

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Veröffentlicht am 26.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §62

Leitsatz

Nach §62 VerfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77)

Rechtssatz

Der Einschreiter beantragt die "Aufhebung des Adolf Hitler Verbots Gesetzes".

Wertung als Individualantrag gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des VerbotsG 1947, StGBl. 1945/13 idF des NS-Gesetzes 1947, BGBl. 1947/95.

Zurückweisung des Antrages mangels Darlegung der Bedenken.

Nach §62 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77).

Entscheidungstexte

  • G 80/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1987 G 80/87

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G80.1987

Dokumentnummer

JFR_10129374_87G00080_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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