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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62Leitsatz
Nach §62 VerfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77)Rechtssatz
Der Einschreiter beantragt die "Aufhebung des Adolf Hitler Verbots Gesetzes".
Wertung als Individualantrag gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des VerbotsG 1947, StGBl. 1945/13 idF des NS-Gesetzes 1947, BGBl. 1947/95.
Zurückweisung des Antrages mangels Darlegung der Bedenken.
Nach §62 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G80.1987Dokumentnummer
JFR_10129374_87G00080_01