RS Vwgh 1993/11/16 90/14/0222

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §299 Abs4;
DBAbk BRD 1955 Art9 Abs4;

Rechtssatz

Aus Art 9 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ua auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl 1955/221, wonach das Besteuerungsrecht an Ruhebezügen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zukommt, ergibt sich noch keine internationale Verpflichtung, von diesem Besteuerungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine Besteuerung (hier: der ausländischen Firmenpension), liegt kein Widerspruch mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen und kein Anwendungsfall des § 299 Abs 4 BAO vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140222.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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