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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs4;Rechtssatz
Aus Art 9 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ua auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl 1955/221, wonach das Besteuerungsrecht an Ruhebezügen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zukommt, ergibt sich noch keine internationale Verpflichtung, von diesem Besteuerungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine Besteuerung (hier: der ausländischen Firmenpension), liegt kein Widerspruch mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen und kein Anwendungsfall des § 299 Abs 4 BAO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140222.X02Im RIS seit
13.06.2001