RS Vwgh 1993/11/16 90/14/0076

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

GmbHGNov 1980 Art4 §1;
StruktVG 1969 Art2;
UmwG 1954 §5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0243 B 7. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Abgabenbescheid, der sich nach Eintragung der Umwandlung gemäß Art 4 § 1 GmbHGNov 1980 und Art 2 StruktVG im Handelsregister gegen die GmbH richtet, geht ins Leere. Es handelt sich um einen Nichtbescheid, durch den niemand in subjektiven Rechten verletzt sein kann (also auch nicht der Gesamtrechtsnachfolger). Eine Beschwerde gegen diesen Nichtbescheid ist zurückzuweisen (Hinweis B 14.1.1986,85/14/0166, B 16.6.1987, 87/14/0076).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140076.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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