RS Vfgh 1987/6/29 G261/86, G262/86, G263/86, G264/86, G265/86, G266/86, G267/86, G11/87, G39/87, G99

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit

Leitsatz

Amtswegige Prüfung des §40a PG 1965 idF BGBl. 406/1984; rückwirkende Novellierung der präjudiziellen Bestimmung durch BGBl. 426/1985; Maßgeblichkeit der novellierten Fassung in den Anlaßfällen; Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens

Rechtssatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend §40a des PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 nach Neufassung des §40a und rückwirkendem Inkrafttreten (BG vom 26.9.1985, BGBl. 426).

Der Verfassungsgerichtshof ist in den den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens zugrundeliegenden Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 in den Anlaßverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben dargelegt - durch die mit BG vom 26.9.1985, BGBl. 426, vorgenommene Neufassung des §40a ersetzt; die Neuregelung trat gemäß ArtVI Abs1 leg.cit. rückwirkend mit 1.3.1985 in Kraft. Diese Fassung ist für die Beurteilung der in allen Anlaßfällen anhängigen Beschwerden maßgeblich, weil mit den jeweils bekämpften Bescheiden ein Ruhen von Ansprüchen frühestens ab 1.3.1985 (auf dem Boden der außer Kraft getretenen Regelung frühestens ab 1.4.1985) bzw. ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde und die novellierte Fassung bereits mit 1.3.1985 in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, daß die Beurteilung der Anlaßbeschwerden in Anwendung des §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1985/426 zu erfolgen hat, ist nur diese Bestimmung präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg. 8397/1978, 9167/1981).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität, Geltung Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G261.1986

Dokumentnummer

JFR_10129371_86G00261_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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