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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Amtswegige Prüfung des §40a PG 1965 idF BGBl. 406/1984; rückwirkende Novellierung der präjudiziellen Bestimmung durch BGBl. 426/1985; Maßgeblichkeit der novellierten Fassung in den Anlaßfällen; Einstellung des GesetzesprüfungsverfahrensRechtssatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend §40a des PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 nach Neufassung des §40a und rückwirkendem Inkrafttreten (BG vom 26.9.1985, BGBl. 426).
Der Verfassungsgerichtshof ist in den den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens zugrundeliegenden Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1984/406 in den Anlaßverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben dargelegt - durch die mit BG vom 26.9.1985, BGBl. 426, vorgenommene Neufassung des §40a ersetzt; die Neuregelung trat gemäß ArtVI Abs1 leg.cit. rückwirkend mit 1.3.1985 in Kraft. Diese Fassung ist für die Beurteilung der in allen Anlaßfällen anhängigen Beschwerden maßgeblich, weil mit den jeweils bekämpften Bescheiden ein Ruhen von Ansprüchen frühestens ab 1.3.1985 (auf dem Boden der außer Kraft getretenen Regelung frühestens ab 1.4.1985) bzw. ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde und die novellierte Fassung bereits mit 1.3.1985 in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, daß die Beurteilung der Anlaßbeschwerden in Anwendung des §40a PensionsG 1965 idF BGBl. 1985/426 zu erfolgen hat, ist nur diese Bestimmung präjudiziell iSd Art140 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg. 8397/1978, 9167/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität, Geltung WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G261.1986Dokumentnummer
JFR_10129371_86G00261_01