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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Gewährung der Sozialhilfe an eine Person unter dem Gesichtspunkt ihrer Notlage hängt (seit der Aufhebung der Wortfolge "und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten Angehörigen" im § 1 Abs 3 lit a Tir SHG durch E VfGH 2.3.1989, VfSlg 11993/1989) nur mehr davon ab, ob sie selbst "den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält". Es ist aber nicht mehr entscheidend, ob sie (auch) in der Lage ist, den Lebensunterhalt für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (ausreichend) zu beschaffen (Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231). Befindet sich ein solcher Angehöriger in einer Notlage, dh ist er nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich aus eigenen Kräften und Mitteln (ausreichend) zu beschaffen und erhält er ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen, so steht ihm jedenfalls ein individueller Sozialhilfeanspruch zu, über den gemäß § 4 Abs 2 Tir SHG mit einem an IHN gerichteten Bescheid zu entscheiden ist (hier war sowohl der Sozialhilfeempfängerin als auch ihrer mj Tochter in zwei getrennten Bescheidaussprüchen Sozialhilfe zu gewähren).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080146.X01Im RIS seit
01.02.2002