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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Die dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß § 299 BAO sind ihrem Wesen nach solche, mit denen ein fehlerhaftes Verhalten oder Vorgehen der Unterbehörden korrigiert werden soll. Ein Mitverschulden des Abgabepflichtigen an der Fehlerhaftigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140287.X02Im RIS seit
20.11.2000